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   LG Bonn, 15.03.1991 - 1 O 359/90   

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LG Bonn, 15.03.1991 - 1 O 359/90 (https://dejure.org/1991,23658)
LG Bonn, Entscheidung vom 15.03.1991 - 1 O 359/90 (https://dejure.org/1991,23658)
LG Bonn, Entscheidung vom 15. März 1991 - 1 O 359/90 (https://dejure.org/1991,23658)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus LG Bonn, 15.03.1991 - 1 O 359/90
    Ein Anspruch aufgrund dieses richterrechtlich geprägten und aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 EinlALR hergeleiteten Haftungsinstitutes (BGHZ 90, 17 ff; 102, 350 ff.) setzt voraus, daß von hoher Hand in eine durch Artikel 14 GG eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, daß also eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Betroffenen dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Urteil vom 7.6.1990 -III ZR 74/88-, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).

    Andererseits bildet das Institut des enteignungsgleichen Eingriffs eine geeignete Grundlage für eine Staatshaftung für rechtswidrige untergesetzliche Normen, die an eigenen, nicht auf ein Parlamentsgesetz zurückgehenden Nichtigkeitsgründen leiden, insbesondere also für Rechtsverordnungen, die als Gesetze im bloß materiellen Sinne der vollziehenden Gewalt zuzuordnen sind ( "normatives Unrecht"; BGHZ 78, 41 ff.; BGH in NJW 1987, 1875 ff., 1878; BGH, Urteil vom 7.6.1990, a. a.O.; weitere Nachweise bei Boujong a.a.O., Seite 441, 442).

    Allerdings liegt ein enteignender Eingriff in einen Gewerbebetrieb als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG nur vor, wenn in die S u b s t a n z des Betriebes eingegriffen wird (BGH in NJW 1967, 1857; Urteil vom 7.6.1990 a.a.O.).

    Dabei schützt die "objektbezogene" Gewährleistungsfunktion des Art. 14 GG jedoch nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nur das bereits Erworbene, das Ergebnis der Betätigung, nicht hingegen Chancen und Verdienstmöglichkeiten, die der Betrieb bietet (diese sind Ausfluss des Erwerbs, der Betätigung, die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sind (BVerfGE 30, 292 f., 334, 335; BGH, Urteil vom 7.6.1990 a.a.O.).

    Einen Eingriff in die Substanz des Gewerbebetriebes in diesem Sinne hat die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen verneint, in denen einem Betriebsinhaber lediglich unmöglich gemacht wurde, einen bestimmten warenposten zu den erhofften günstigen Bedingungen zu veräußern (BGH in NJW 1967, 1857), und in denen durch Produktionsverhältnisse regelnde Normen lediglich auf die Ausgestaltung eines einzelnen Produktes Einfluss genommen wurde (BGH Urteil vom 7.6.1990, a.a.O. ).

  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 198/87

    Haftung für schädigende Auswirkungen des Investitionshilfegesetzes

    Auszug aus LG Bonn, 15.03.1991 - 1 O 359/90
    Aus diesem Grund lehnt die Rechtsprechung von jeher eine Haftung des Gesetz- oder Verordnungsgebers für "legislatives" bzw. "normatives" Unrecht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung regelmäßig ab (RGZ, 130, 319 ff.; BGHZ 24, 302 ff.; BGHZ 56, 40 ff.; zuletzt BGHZ 102, 350 ff.; BGH in VersR 1988, 1046 ff. zustimmend Staudinger-Schäfer a.a.O., Rz 202, m.w.N. insbesondere zu der teilweise abweichenden Auffassung in der Literatur).

    Diese Gruppe stellt jedoch einen in seiner Größe nicht festgelegten und nicht individuell begrenzten Personenkreis dar, ähnlich wie dies für die Gruppe der Eigentümer forstwirtschaftlicher Betriebe gilt (BGHZ 102, 350 ff.; vgl. für den Kreis der Arbeitgeber: BGH in VersR 1988, 1046).

    Bei einer anderen Betrachtungsweise verlöre das Tatbestandsmerkmal des "Dritten" seine zusätzliche haftungsbegrenzende Funktion im Rahmen des deliktsrechtlichen Systems der §§ 823 ff. BGB, das ohnehin grundsätzlich nur Ersatzansprüche des unmittelbar Verletzten kennt (BGH in VersR 1988, 1046 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen unter Hinweis auf die ausschließliche Kompetenz des Gesetzgebers zur Regelung eines entsprechenden Ausgleichs sogar das Ergebnis gebilligt, daß ein durch die Folgen eines verfassungswidrigen Gesetzes Betroffener gänzlich ohne Anspruch auf Vermögensausgleich bleibt (in Fällen des "legislativen Unrechts", vgl. BGH in NJW 1987, 1875; BGH in VersR 1988, 1046 f), ohne daß diese Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden wäre (vgl. dessen Beschluss vom 13.11.1987, 1 BvR 739/89, unveröffentlicht ).

    1) Auch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs haftet die öffentliche Hand nicht für nachteilige Auswirkungen eines verfassungswidrigen formellen Gesetzes und seines Vollzugs, also für die Folgen "legislativen Unrechts;" (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH in NJW 1987, 1875 ff.; BGHZ 102, 350 ff.; BGH in VersR 1988, 1046 f.).

  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69

    Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus;

    Auszug aus LG Bonn, 15.03.1991 - 1 O 359/90
    Anders als der Schadensersatz (wie er etwa im Falle der Amtshaftung gem. § 839 BGB zu leisten ist) ist die Enteignungsentschädigung nicht darauf gerichtet, den Eingriff Ungeschehen zu machen; sie muss sich vielmehr grundsätzlich nach der durch den Eingriff herbeigeführten Wertänderung des betroffenen Vermögens bestimmen (BGHZ 57, 359 ff. , 368 f ).

    Hier gilt jedoch zusätzlich: Ebenso, wie der entschädigungspflichtige Eingriff den Betrieb stets nur in seiner bereits vorhandenen konkreten Situation treffen kann (BGH in WM 1972, 371 ff., 372), ist Entschädigung grundsätzlich nur-für das zu leisten, was im Augenblick des Zugriffs vorhanden ist und genommen wird, also nur für den substanzwert im Augenblick der Entziehung (BGHZ 57, 359 ff., 368).

    Außer Betracht zu bleiben haben daher grundsätzlich eine hypothetische Weiterentwicklung wie beispielsweise eine potentielle Wertsteigerung eines Grundstücks, die zum Zeitpunkt der Enteignung noch nicht erreicht ist und infolge der Enteignung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BGHZ 57, 359 ff., 369) und eine erst für die Zukunft erwartete Gewinnsteigerung bei gleichbleibender betrieblicher Substanz (BGH in WM 1976, 588 ff , 590).

    Diese Art der Berechnung könne deshalb an die Stelle der mit "erheblichen Schwierigkeiten" verbundenen, eigentlich gebotenen Berechnung treten, bei der zunächst der Gesamtwert des Betriebes ermittelt, danach die entgangene Nutzung oder Verzinsung dieses Kapitals errechnet und hiervon für die streitige Zeit ein entsprechender Teil zuzusprechen ist (BGHZ 57, 359 ff., 369; BGH in NJW 1972, 1574 ff., 1575; einhellige Rechtsprechung).

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86

    Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden

    Auszug aus LG Bonn, 15.03.1991 - 1 O 359/90
    Aus diesem Grund lehnt die Rechtsprechung von jeher eine Haftung des Gesetz- oder Verordnungsgebers für "legislatives" bzw. "normatives" Unrecht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung regelmäßig ab (RGZ, 130, 319 ff.; BGHZ 24, 302 ff.; BGHZ 56, 40 ff.; zuletzt BGHZ 102, 350 ff.; BGH in VersR 1988, 1046 ff. zustimmend Staudinger-Schäfer a.a.O., Rz 202, m.w.N. insbesondere zu der teilweise abweichenden Auffassung in der Literatur).

    Diese Gruppe stellt jedoch einen in seiner Größe nicht festgelegten und nicht individuell begrenzten Personenkreis dar, ähnlich wie dies für die Gruppe der Eigentümer forstwirtschaftlicher Betriebe gilt (BGHZ 102, 350 ff.; vgl. für den Kreis der Arbeitgeber: BGH in VersR 1988, 1046).

    Ein Anspruch aufgrund dieses richterrechtlich geprägten und aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 EinlALR hergeleiteten Haftungsinstitutes (BGHZ 90, 17 ff; 102, 350 ff.) setzt voraus, daß von hoher Hand in eine durch Artikel 14 GG eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, daß also eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Betroffenen dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Urteil vom 7.6.1990 -III ZR 74/88-, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).

    1) Auch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs haftet die öffentliche Hand nicht für nachteilige Auswirkungen eines verfassungswidrigen formellen Gesetzes und seines Vollzugs, also für die Folgen "legislativen Unrechts;" (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH in NJW 1987, 1875 ff.; BGHZ 102, 350 ff.; BGH in VersR 1988, 1046 f.).

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Auszug aus LG Bonn, 15.03.1991 - 1 O 359/90
    Ein Anspruch aufgrund dieses richterrechtlich geprägten und aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 EinlALR hergeleiteten Haftungsinstitutes (BGHZ 90, 17 ff; 102, 350 ff.) setzt voraus, daß von hoher Hand in eine durch Artikel 14 GG eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, daß also eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Betroffenen dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Urteil vom 7.6.1990 -III ZR 74/88-, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).

    a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit darauf hingewiesen, daß in diesem Zusammenhang (ebenso wie im Rahmen von § 839 Abs. 3 BGB, wo ausdrücklich vorausgesetzt wird, daß der Verletzte den Gebrauch eines Rechtsmittels "vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat" ) ein vorwerfbares Nichteinlegen von Rechtsmitteln (im Sinne des "Verschuldens in eigenen Angelegenheiten") gegeben sein muss, vgl. BGHZ 90, 17 f., 32. Bedenken gegen die Feststellung, daß dem Kläger in diesem Sinne ein Vorwurf zu machen ist , ergeben sich unter zwei Gesichtspunkten: - Der Bundesgerichtshof hat in der zuletzt zitierten Entscheidung die Pflicht des Geschädigten hervorgehoben " zu prüfen, ob der Eingriff in sein Eigentum rechtmäßig ist oder nicht".

    Daraus ergibt sich, daß jedenfalls der Schaden auszugleichen ist, der bis zum (hypothetischen) Erlass einer die Wirkung des Zuteilungsbescheides aufhebenden Rechtsbehelfsentscheidung entstanden wäre; dieser Schaden ist nämlich jedenfalls nicht durch die Versäumung der Einlegung eines Rechtsbehelfs verursacht worden (vgl. BGHZ 90, 17 ff. , 33; BGH in VersR 1986, 575 ff., 576).

  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

    Auszug aus LG Bonn, 15.03.1991 - 1 O 359/90
    Der Bundesgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen unter Hinweis auf die ausschließliche Kompetenz des Gesetzgebers zur Regelung eines entsprechenden Ausgleichs sogar das Ergebnis gebilligt, daß ein durch die Folgen eines verfassungswidrigen Gesetzes Betroffener gänzlich ohne Anspruch auf Vermögensausgleich bleibt (in Fällen des "legislativen Unrechts", vgl. BGH in NJW 1987, 1875; BGH in VersR 1988, 1046 f), ohne daß diese Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden wäre (vgl. dessen Beschluss vom 13.11.1987, 1 BvR 739/89, unveröffentlicht ).

    1) Auch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs haftet die öffentliche Hand nicht für nachteilige Auswirkungen eines verfassungswidrigen formellen Gesetzes und seines Vollzugs, also für die Folgen "legislativen Unrechts;" (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH in NJW 1987, 1875 ff.; BGHZ 102, 350 ff.; BGH in VersR 1988, 1046 f.).

    Andererseits bildet das Institut des enteignungsgleichen Eingriffs eine geeignete Grundlage für eine Staatshaftung für rechtswidrige untergesetzliche Normen, die an eigenen, nicht auf ein Parlamentsgesetz zurückgehenden Nichtigkeitsgründen leiden, insbesondere also für Rechtsverordnungen, die als Gesetze im bloß materiellen Sinne der vollziehenden Gewalt zuzuordnen sind ( "normatives Unrecht"; BGHZ 78, 41 ff.; BGH in NJW 1987, 1875 ff., 1878; BGH, Urteil vom 7.6.1990, a. a.O.; weitere Nachweise bei Boujong a.a.O., Seite 441, 442).

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 67.82

    Betriebseigenschaft - Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle - Gewinnerzielung -

    Auszug aus LG Bonn, 15.03.1991 - 1 O 359/90
    Tatsächlich hat das für den Kläger zuständige OVG Münster mit Urteil vom 17.11.1986 (in AgrarR 1987, 255) § 6 Abs. 6 MGVO a.F. für unwirksam und in einem Rechtsstreit über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 MGVO unanwendbar erklärt; dasselbe Gericht hat bereits mit Beschluss vom 4.10.1985 (in AgrarR 1986, 27 ff.) lm Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) der Verwaltungsbehörde aufgegeben, eine vorläufige Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGVO auszustellen.

    Noch weniger hätte auch ein in eigenen Angelegenheiten sorgfältiger Kläger jedoch bereits zu dem Zeitpunkt die Milchproduktion voll aufgenommen, als das OVG Münster mit Beschluss vom 4.10.1985 (a.a.O.) erstmals einstweiligen Rechtsschutz gewährte.

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus LG Bonn, 15.03.1991 - 1 O 359/90
    Eigentumsrechtlich geschützt ist nämlich weder der Anspruch auf erstmalige staatliche Intervention noch der Anspruch auf deren Fortsetzung; vielmehr ist der Gewährung von Subventionen ein Änderungsvorbehalt immanent (BVerfGE 45, 142 ff., 171).

    zwar wird von der Rechtsordnung nicht bereits die Chance geschützt, die Leistungen und Erzeugnisse eines Betriebes rentabel abzusetzen (BVerfGE 45, 142 ff., 173); dies bleibt vielmehr dem Risiko des Unternehmers überlassen, solange dadurch der Kernbereich des Eigentums nicht angetastet wird.

  • BGH, 06.12.1984 - III ZR 141/83

    Gerichtliche Entscheidung auf Grund einer Amtspflichtverletzung zum Nachteil des

    Auszug aus LG Bonn, 15.03.1991 - 1 O 359/90
    Das Nichteinlegen eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung ließ er nur dann den Geschädigten zum Verschulden gereichen, "wenn besondere Umstände eine Anfechtung aussichtsreich erscheinen lassen"; jedenfalls bei sehr umstrittenen Rechtsfragen verstößt danach eine Partei noch nicht gegen die gebotene Sorgfalt, wenn sie sich auf die Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung verlässt (BGH in VersR 1985, 358 ff. , 359 ).

    So hat der Bundesgerichtshof (zu § 839 Abs. 3 BGB, in VersR 1985, 358 ff., 359, 360; in WM 1966, 323, 324) entschieden, daß ein Geschädigter nicht gehalten sei, "sich zur Schadensabwendung auf Rechtsstreitigkeiten einzulassen, deren Erfolgsaussichten höchst zweifelhaft sind".

  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

    Auszug aus LG Bonn, 15.03.1991 - 1 O 359/90
    Daraus ergibt sich, daß jedenfalls der Schaden auszugleichen ist, der bis zum (hypothetischen) Erlass einer die Wirkung des Zuteilungsbescheides aufhebenden Rechtsbehelfsentscheidung entstanden wäre; dieser Schaden ist nämlich jedenfalls nicht durch die Versäumung der Einlegung eines Rechtsbehelfs verursacht worden (vgl. BGHZ 90, 17 ff. , 33; BGH in VersR 1986, 575 ff., 576).

    Zwar hat die Rechtsprechung (erneut: im Rahmen von § 839 Abs. 3 BGB, gleiches muss jedoch im Rahmen von § 254 BGB gelten) den Grundsatz entwickelt, daß es für die Ursächlichkeit einer Unterlassung der Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes darauf ankommt, wie -zu ergänzen ist: und wanndie zuständige Behörde oder das Gericht hätte entscheiden müssen; es sind also Feststellungen über den hypothetischen Geschehensablauf bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu treffen, wobei zu unterstellen ist, wie nach Auffassung des über den Ersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei BGH in VersR 1986, 575 f., 577).

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 98/69

    Keine Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf "wiederholenden" Verwaltungsakt

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BGH, 05.12.1978 - VI ZR 185/77

    Voraussetzung eines Grundurteils

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 127/64

    Knäckebrot - Schutzzollherabsenkung im Rahmen des GATT, Art. 14 GG,

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BGH, 26.06.1972 - III ZR 203/68

    Umfang des Eigentumsschutzes für einen Gewerbebetrieb - Berechtigung zur

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BGH, 09.12.1965 - II ZR 177/63
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren;

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 179/82

    Rechtsfolgen der Versagung einer wasserrechtlichen Planfeststellung;

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

  • BGH, 10.01.1972 - III ZR 139/70

    Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre; Berechnung der

  • BVerfG, 13.11.1987 - 1 BvR 739/87
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 5/57

    Rechtsmittel i. S. des § 839 Abs. 3 BGB

  • BVerwG, 08.12.1988 - 3 C 6.87

    Milcherzeugung - Garantiemenge - Mengenbegrenzung - Vermarktungsverbot -

  • BGH, 13.01.1964 - III ZR 159/62
  • BGH, 30.06.1983 - III ZR 73/82

    Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung bei Beurteilung der

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 110/68

    Untätigbleiben des Gesetzgebers als Enteignung

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 160/78

    Reklamefahrten

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

  • BGH, 27.05.1957 - III ZR 7/56

    Verteilung von Mitteln unter öffentliche Körperschaften

  • OLG Köln, 09.01.1992 - 7 U 61/91

    Gewerbebetrieb Amtspflichtverletzung

    Die Berufungen beider Parteien gegen das am 15. März 1991 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 359/90 - werden zurückgewiesen.
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